Softwarelizenzvertrag

zur Nutzung der Software NetSetMan

Stand 21.12.2020
§ 1 Geltungsbereich
  1. Gegenstand dieses Softwarelizenzvertrages (im Folgenden „Lizenzvertrag“) ist die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Software NetSetMan durch die NetSetMan GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ilja Herlein, An der Raumfabrik 31b, 76227 Karlsruhe, Deutschland (im Folgenden „Lizenzgeber“) an den Lizenznehmer.
  2. Dieser Lizenzvertrag gilt sowohl für die unentgeltliche Überlassung der Software als nicht-kommerzielle Freeware-Version als auch für den entgeltlichen Erwerb der kommerziellen Vollversion NetSetMan Pro (im Folgenden einheitlich „Software“). Die Freeware-Version der Software verfügt im Vergleich zur Vollversion über einen eingeschränkten Funktionsumfang und darf ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwecken eingesetzt werden, d.h. insbesondere nicht am Arbeitsplatz und auf beruflich genutzten Laptops (vgl. im Einzelnen § 6 Abs. 3 unten). Regelungen dieses Lizenzvertrages, die sich entweder nur auf die Freeware-Version oder nur auf die Vollversion der Software beziehen, werden im Folgenden entsprechend gekennzeichnet.
  3. Die Software wird dem Lizenznehmer ausschließlich per Download aus dem Internet zur dauerhaften Nutzung im Rahmen eines Kaufvertrages (Vollversion) oder eines Schenkungsvertrages (Freeware-Version) überlassen. Der Erwerb und die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer erfolgen ausschließlich auf der Grundlage des vorliegenden Lizenzvertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht widersprechen sollte.
§ 2 Vertragsschluss (bei Erwerb der Vollversion NetSetMan Pro)
  1. Die Darstellung der Software auf der NetSetMan-Webseite (www.netsetman.com) stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot des Lizenzgebers dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Lizenznehmer, seinerseits ein Angebot abzugeben. Mit Abschluss der Bestellung des Lizenznehmers durch Anklicken der Schaltfläche „Kostenpflichtig bestellen“ gibt der Lizenznehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages (Vollversion) über den Erwerb der Software ab. Vor Abschluss der Bestellung kann der Lizenznehmer seine Bestelldaten noch einmal auf Eingabefehler kontrollieren und ggf. Korrekturen vornehmen bzw. den Bestellprozess abbrechen.
  2. Der Lizenzgeber wird den Eingang der Bestellung des Lizenznehmers durch Versand einer automatischen Eingangsbestätigung per E-Mail bestätigen. Mit dieser Bestätigungsmail erklärt der Lizenzgeber gleichzeitig auch die Annahme des Angebots des Lizenznehmers, so dass mit Zugang der Bestätigungsmail beim Lizenznehmer ein verbindlicher Kaufvertrag zustande kommt. Die Bestätigungsmail enthält neben den Bestelldaten des Lizenznehmers und den Informationen zur Zahlungsabwicklung auch diesen Lizenzvertrag als (ausdruckbaren) Anhang. Nach Eingang der vollen Lizenzgebühr auf dem Bankkonto des Lizenzgebers erhält der Lizenznehmer eine weitere E-Mail mit Anweisungen zum Download der Software und mit den Lizenzdaten.
  3. Die individuellen Bestelldaten des Lizenznehmers werden vom Lizenzgeber gespeichert. Der Lizenznehmer kann diese Bestelldaten nach Abschluss des Bestellvorgangs im Login-Bereich der NetSetMan-Webseite abrufen. Er kann seine Bestelldaten darüber hinaus auch während der Vornahme seiner Bestellung ausdrucken und bekommt diese auch mit der automatischen Eingangsbestätigung nochmals zugesandt. Die jeweils aktuelle Fassung dieses Lizenzvertrages ist ferner über die NetSetMan-Webseite jederzeit abrufbar und ausdruckbar.
§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher
Lizenznehmern, die Verbraucher sind, steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung (www.netsetman.com/widerrufsbelehrung).
§ 4 Erwerb und Weiterveräußerung der Software durch Händler
  1. Händler können die Software unmittelbar zur Nutzung durch ihre Kunden als Lizenznehmer erwerben (Vertrag zugunsten Dritter). Ein eigenes Nutzungsrecht an der Software steht dem Händler in diesem Fall nicht zu. Im Übrigen gelten jedoch für den Händler die Bedingungen dieses Lizenzvertrages entsprechend.
  2. Der Händler handelt bei Erwerb und Weiterveräußerung der Software im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Zu einer rechtsgeschäftlichen Vertretung des Lizenzgebers und zu einer Abgabe von Erklärungen im Namen des Lizenzgebers ist der Händler nicht befugt.
  3. Der Händler wird gegenüber dem Lizenznehmer keine Zusagen zu Eigenschaften der Software (z.B. zum Funktionsumfang) und zur Reichweite der Nutzungsrechte abgeben, die im Widerspruch zu diesem Lizenzvertrag und/oder zu Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder Werbematerialien des Lizenzgebers stehen. Der Händler stellt den Lizenzgeber von allen aus einer Nichtbeachtung dieser Pflicht entstehenden Schäden und sonstigen Nachteilen frei.
  4. Der Händler wird den Lizenznehmer deutlich auf die in diesem Lizenzvertrag geregelten Lizenzbedingungen sowie darauf hinweisen, dass die Nutzung der Software voraussetzt, dass der Lizenznehmer der Geltung der Lizenzbedingungen unmittelbar gegenüber dem Lizenzgeber zustimmt. Erhält der Händler Kenntnis von einem Verstoß des Lizenznehmers gegen die Lizenzbedingungen (z.B. bei einer Nutzung der Freeware-Version der Software zu kommerziellen Zwecken) wird er den Lizenzgeber unverzüglich hiervon unterrichten. Auf Verlangen und nach Wahl des Lizenzgebers wird der Händler eigene (vertragliche) Ansprüche gegen den Lizenznehmer aufgrund eines solchen Verstoßes an den Lizenzgeber abtreten.
§ 5 Lieferung der Software
  1. Der Lizenznehmer erhält die Software im Binärcode (ausführbare Version) nebst einer integrierten Benutzerdokumentation in deutscher und englischer Sprache; weitere Sprachversionen der Benutzerdokumentation stehen zwar zur Verfügung, wurden vom Lizenzgeber jedoch nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit geprüft. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht. Der Lizenznehmer ist selbst für die Installation der Software auf seinem System verantwortlich.
  2. Die Lieferung der Software samt integrierter Benutzerdokumentation erfolgt ausschließlich per Download aus dem Internet. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer hierfür die Software auf seiner Webseite zum Abruf bereit. Der Lizenzvertrag ist erfüllt, sobald der Lizenznehmer die Lizenzdatei mit seinen individuellen Lizenzdaten (insbesondere Name, E-Mail Adresse des Lizenznehmers, Anzahl der Lizenzen, optionales Ablaufdatum, digitale Signatur) erhalten hat und sich die Software vollständig auf dem Rechner des Lizenznehmers befindet. Mit Hilfe der übermittelten Lizenzdaten kann der Lizenznehmer die Software nach ihrem Download auf seinem System aktivieren. Sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Lizenzüberschreitung (z.B. bezogen auf die Anzahl der lizenzierten Systeme) bestehen, kann die Aktivierung der Software vom Lizenzgeber vorübergehend verweigert werden, bis der Lizenznehmer den Sachverhalt aufgeklärt hat.
  3. Der Lizenznehmer ist berechtigt, ohne zusätzliche Kosten, über seinen Login-Bereich auf der NetSetMan-Webseite die jeweils aktuellste Version der Software innerhalb seiner erworbenen Hauptversion herunterzuladen (beispielsweise in der Hauptversion 5 die Versionen 5.1.0 oder 5.8.3). Sollte innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Vertrages zur Nutzung der Vollversion eine neue Hauptversion erscheinen, ist der Lizenznehmer berechtigt, ein kostenfreies Upgrade auf die neue Hauptversion durchzuführen. Die kostenfreie Überlassung von Updates oder Upgrades führt nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Das Bereitstellen von kostenfreien Updates stellt eine freiwillige Leistung des Lizenzgebers dar und kann deshalb jederzeit und ohne Grund mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden.
  4. Die für eine reibungslose Nutzung der Software beim Lizenznehmer erforderlichen Systemvoraussetzungen sind auf der NetSetMan-Webseite abrufbar. Für die Erfüllung dieser Systemvoraussetzungen ist allein der Lizenznehmer verantwortlich. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, die Software auf ihre Kompatibilität und Lauffähigkeit in sämtlichen in Betracht kommenden Systemumgebungen zu prüfen und zu testen. Der Lizenznehmer kann vor dem Erwerb der Vollversion aber deren Kompatibilität mit seiner eigenen Hard- und Software mit Hilfe der unentgeltlichen Freeware-Version der Software testen. Der Lizenzgeber leistet keine Gewähr für die zukünftige Releasefähigkeit der Software z.B. bei einem Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems durch den Lizenznehmer.
§ 6 Einräumung von Nutzungsrechten
  1. Alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software (inklusive aller neuen Versionen) stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Der Lizenznehmer erhält aufschiebend bedingt mit dem Download der Software und – bei Überlassung der kommerziellen Vollversion – mit Zahlung der vollständigen Lizenzgebühr ein einfaches Nutzungsrecht an der Software nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen.
  2. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares und nicht-unterlizenzierbares, zeitlich und räumlich unbegrenztes und inhaltlich auf eine bestimmte Anzahl von Installationen beschränktes Recht ein, die Software ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen. Der Lizenznehmer darf die Software hierfür vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungshandlungen zählen insbesondere die Installation der Software auf der vereinbarten Anzahl von Systemen sowie das Laden in die dortigen Arbeitsspeicher.
  3. Die Freeware-Version der Software darf ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwecken eingesetzt werden, d.h. insbesondere nicht am Arbeitsplatz, auf dem Firmenlaptop oder auf sonstigen Rechnern, soweit diese zumindest auch beruflich genutzt werden. Als Grundregel gilt, dass die Software als Freeware-Version nur eingesetzt werden darf, solange mit ihr keine vergütete Arbeitszeit eingespart wird. Für den Einsatz zu kommerziellen Zwecken hat der Lizenznehmer die Vollversion NetSetMan Pro zu erwerben.
  4. Bei Erwerb der Vollversion ist es dem Lizenznehmer gestattet, die Software auf der vereinbarten Anzahl von eigenen Systemen zu installieren und durch eine beliebige Anzahl von Anwendern auf diesen Systemen zu nutzen. Zwischen physischen und virtuellen Systemen wird hierbei nicht unterschieden. Es ist dem Lizenznehmer gestattet, die Software von einem eigenen System auf ein anderes zu übertragen, sofern die vereinbarte Anzahl von Installationen hierbei nicht überschritten wird. Der Lizenzumfang kann vom Lizenznehmer jederzeit durch Zukauf weiterer Lizenzen erweitert werden. Privat-Kunden ist es außerdem gestattet, ihre Einzelnutzer-Lizenz auf zwei zusätzlichen, ausschließlich selbst genutzten Systemen zu installieren.
  5. Der Lizenznehmer darf die Software – soweit dieser Lizenzvertrag oder zwingende gesetzliche Vorschriften dies nicht erlauben – insbesondere weder bearbeiten oder umgestalten noch an Dritte verleihen oder vermieten, er darf sie ferner weder für Dritte nutzen noch innerhalb eines Netzwerks oder über das Internet Dritten zugänglich machen.
  6. Der Lizenznehmer darf die notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen. Der Lizenznehmer darf Urheberrechtsvermerke innerhalb der Software oder sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale nicht verändern oder entfernen.
  7. Wenn konkrete Anhaltspunkte für eine kommerzielle Nutzung der Freeware-Version, eine Nutzung der Vollversion auf mehr als der vereinbarten Anzahl von Systemen oder für eine sonstige Art von Lizenzüberschreitung vorliegen, kann der Lizenzgeber die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer bis zur Klärung des Sachverhalts durch geeignete technische Maßnahmen einschränken oder unterbinden und den Login-Bereich des Lizenznehmers sperren. Ist der Lizenznehmer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs durch den Lizenznehmer durch ein Audit vor Ort in den Geschäftsräumen des Lizenznehmers zu überprüfen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen. Die Überprüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten des Lizenznehmers in einer Art und Weise statt, die die Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers nicht unangemessen beeinträchtigt. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, alle bei der Überprüfung erlangten Informationen, die nicht die Software betreffen, geheim zu halten. Die Kosten des Audits trägt der Lizenznehmer, sofern durch das Audit eine nicht vertragsgemäße Nutzung der Software aufgedeckt werden sollte.
  8. Im Falle einer Lizenzverletzung ist der Lizenzgeber berechtigt, die für die weitergehende Nutzung anfallende Vergütung gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste dem Lizenznehmer (auch für die Vergangenheit) in Rechnung zu stellen. Ferner wird bei einem schuldhaften Überschreiten der eingeräumten Nutzungsbefugnisse durch einen Lizenznehmer, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, eine Vertragsstrafe in 10-facher Höhe der Vergütung für die Mehrnutzung der Software fällig. In besonders schweren Fällen, z.B. einer erheblichen oder vorsätzlichen Lizenzverletzung, beträgt die Vertragsstrafe mindestens EUR 10.000,-. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Lizenzgeber vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 7 Lizenzgebühren
  1. Die Überlassung der Freeware-Version der Software erfolgt unentgeltlich. Der Lizenznehmer kann nach Erwerb einer Freeware-Version jederzeit auf eine entgeltliche Vollversion umsteigen; es gelten dann ausschließlich die vertraglichen Regelungen für die Überlassung der Vollversion der Software.
  2. Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer die Vollversion der Software gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr in Höhe des bei Vornahme der Bestellung auf der NetSetMan-Webseite angezeigten Betrages. Die Lizenzgebühr wird unmittelbar nach Abschluss der Bestellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 8 Mängelansprüche
  1. Bei der vereinbarten Beschaffenheit der Freeware-Version der Software ist zu berücksichtigen, dass diese im Vergleich zur Vollversion über einen nur eingeschränkten Funktionsumfang verfügt und nicht den gleichen Qualitätskontrollen unterliegt wie die Vollversion. Für unwesentliche Mängel der Freeware-Version übernimmt der Lizenzgeber daher keine Gewähr. Bei der Lieferung von Updates und/oder Upgrades der Software sind die insoweit ggf. entstehenden Mängelansprüche des Lizenznehmers auf die jeweiligen Neuerungen der Updates bzw. Upgrades gegenüber dem bisherigen Versionsstand der Software beschränkt.
  2. Der Lizenzgeber übernimmt im Übrigen die Gewähr dafür, dass die Software der Beschreibung auf der NetSetMan-Webseite und in der Benutzerdokumentation entspricht und der vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Mängel im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegt. Kein Mangel ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus einem Betriebssystem-Wechsel, Fehlbedienungen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Lizenznehmers stammenden Gründen resultiert. Die Haftung für Mängel setzt ferner voraus, dass der Lizenznehmer die Software nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben genutzt hat, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
  3. Sachmängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen vom Lizenznehmer unverzüglich zu rügen. Soweit gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Lizenznehmers bestehen, bleiben diese unberührt.
  4. Der Lizenzgeber kann bei Sachmängeln zunächst Nacherfüllung erbringen. Diese erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Mangelbeseitigung, durch Überlassung einer neuen Programmversion oder dadurch, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu umgehen. Beeinträchtigt ein Sachmangel die Funktionalität der Software nicht oder nur unerheblich, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version im Rahmen seiner allgemeinen Release-Planung zu beheben. Bestehen Rechtsmängel, wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder die Software gegen gleichwertige, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende austauschen, sofern ein solcher Austausch für den Lizenznehmer zumutbar ist.
  5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl die Lizenzgebühren mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 10 dieses Lizenzvertrages.
§ 9 Schutzrechtsverletzungen
Wenn ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer Ansprüche aufgrund der Verletzung eines Schutzrechts durch die Software behauptet, wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich und umfassend hiervon unterrichten. Der Lizenznehmer ermächtigt den Lizenzgeber bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Ob der Lizenzgeber von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Der Lizenznehmer wird die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung des Lizenzgebers anerkennen und auch im Übrigen alles unterlassen, was die Abwehr der Ansprüche durch den Lizenzgeber behindern könnte. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Lizenznehmer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden innerhalb der in § 10 festgelegten Grenzen freizustellen, soweit diese auf einem vom Lizenzgeber zu vertretenden Rechtsmangel beruhen.
§ 10 Haftung
  1. Für Schäden, die bei der Nutzung der unentgeltlichen Freeware-Version der Software entstehen, haftet der Lizenzgeber nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Im Übrigen leistet der Lizenzgeber Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Vertrag, Delikt), nur in folgendem Umfang:
  3. • bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Übernahme einer Garantie in voller Höhe;
    • in allen übrigen Fällen nur bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, jedoch beschränkt je Schadensfall und insgesamt für alle Schadensfälle eines Kalenderjahres zusammen auf das 10-fache der gezahlten Lizenzgebühr, höchstens aber auf EUR 5.000,-. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die für die Erreichung des Vertragszwecks unabdingbar sind und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer deshalb regelmäßig vertrauen darf.
  4. Die Haftung für Datenverlust wird – außer für die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Lizenznehmer eingetreten wäre.
  5. Die gesetzliche Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 11 Datenschutz und Umgang mit Lizenz- und Zugangsdaten
  1. Der Lizenzgeber speichert und verarbeitet die personenbezogenen Daten des Lizenznehmers im Rahmen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Der Lizenzgeber speichert und verarbeitet die personenbezogenen Daten dementsprechend nur, soweit dies zur Abwicklung und Erfüllung des Lizenzvertrages erforderlich ist, durch sonstige gesetzliche Vorschriften legitimiert wird oder der Lizenznehmer seine Einwilligung in den Datenumgang erteilt hat. Neben den Regelungen dieses § 11 gilt ergänzend die Datenschutzerklärung des Lizenzgebers in der jeweils aktuellen Fassung, wie sie auf der NetSetMan-Webseite abrufbar ist.
  2. Zur Validierung einer Lizenz werden (bei bestehender Internetverbindung) die folgenden Daten automatisch an den Server des Lizenzgebers übermittelt: die Lizenzdatei mit den Lizenzdaten des Lizenznehmers, der Computername, die MAC-Adressen der lokalen Netzwerkadapter und die Netzwerkdomäne. Daneben sind die bei jeder Internetabfrage automatisch anfallenden Informationen (IP-Adresse, Zeitstempel) für den Lizenzgeber verfügbar. Der Lizenzgeber nutzt die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck, einen Missbrauch von Lizenzen zu erkennen und zu verhindern (z.B. um die Nutzung einer Lizenz auszuschließen, wenn der zugrundeliegende Vertrag zuvor durch den Widerruf des Lizenznehmers storniert wurde). Eine Übermittlung der oben genannten Daten erfolgt insbesondere bei der initialen Lizenzaktivierung nach der Installation, kann aber in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um die Einhaltung der Lizenzbedingungen und des lizenzierten Umfangs (Anzahl der Nutzer bzw. der Systeme) zu kontrollieren. Darüber hinaus werden keine Daten an den Lizenzgeber übertragen.
  3. Um den Lizenznehmer über neue Softwareversionen (mit Fehlerkorrekturen und neuen Funktionen) zu informieren, können regelmäßig Update-Prüfungen durchgeführt werden. Dabei werden – neben den im vorherigen Absatz beschriebenen Daten – die folgenden Informationen und Daten an den Webserver übermittelt: eine anonyme Anfrage-ID (zum Schutz vor Missbrauch), die aktuelle Softwareversion des Lizenznehmers (zur Auswahl des zu installierenden Updates), die Version des Betriebssystems (für betriebssystemspezifische Updatedetails) sowie die Produktsprache (für sprachspezifische Updateinformationen).
  4. Die Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Passwort) zum Login-Bereich sind vom Lizenznehmer geheim zu halten, dürfen also nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Für den Fall, dass der Lizenznehmer Anlass zu der Vermutung hat, dass Dritte seine Zugangsdaten unberechtigt erlangt haben könnten, wird er den Lizenzgeber unverzüglich informieren und seine Zugangsdaten selbst ändern oder durch den Lizenzgeber ändern lassen. Der Lizenzgeber hat in diesem Fall oder für den Fall, dass für den Lizenzgeber selbst Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Zugangsdaten des Lizenznehmers bestehen, zudem das Recht, den Zugang des Lizenznehmers vorübergehen zu sperren. Der Lizenznehmer ist wieder zur Nutzung seines Zugangs zuzulassen, sobald der Verdacht eines Missbrauchs seiner Zugangsdaten ausgeräumt ist und die Zugangsdaten geändert wurden.
§ 12 Schlussbestimmungen
  1. Der Lizenzvertrag kann in Deutsch, Englisch, sowie weiteren auf der NetSetMan-Webseite angebotenen Sprachen abgeschlossen werden; bei Widersprüchen hat die deutsche Fassung Vorrang.
  2. Sollte eine Bestimmung in diesem Lizenzvertrag unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte dieser unvollständig sein, so wird das Vertragsverhältnis im Übrigen hiervon nicht berührt.
  3. Verstößt der Lizenznehmer nicht nur unerheblich gegen die Lizenzbedingungen dieses Vertrages, ist der Lizenzgeber – neben sonstigen Rechten, die unberührt bleiben – berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen.
  4. Auf diesen Lizenzvertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag ist Karlsruhe, wenn der Lizenznehmer Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder sofern er seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.